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Der Klassiker der bAV ist weiter im Aufwind.
Der Klassiker der betrieblichen Altersvorsorge ist weiter im Aufwind.
Eine weit verbreitete Form der bAV ist die Direktversicherung. Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer ab.
Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist somit der Arbeitgeber – Begünstigter aber ist der Arbeitnehmer. Finanziert der Arbeitgeber die Aufwendungen, sind diese voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Oft werden die Beiträge auch vom Arbeitnehmer getragen und fließen durch Entgeltumwandlungen in die Direktversicherung.
Die Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering ist und er kein finanzielles Risiko trägt. Auch für den Arbeitnehmer ist dieser klassische Durchführungsweg sehr attraktiv.
Die Beiträge in die Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei und bis zu 4 % sozialabgabenfrei. Sofern ein Vertrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wird, ist dieser Beitrag auf die 8 % der BBG anzurechnen.
Finanziert werden die Beiträge entweder vom Arbeitgeber (arbeitgeberfinanziert) oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung).
AssCompact-bAV-Award 2020
Seit Jahren zählt die NÜRNBERGER zu den Top-Anbietern in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Bei der Verleihung der AssCompact-bAV-Awards 2020 unterstrich die NÜRNBERGER einmal mehr ihre Ausnahmestellung im bAV-Markt und holte sich mit der NÜRNBERGER Direktversicherung den ausgezeichneten 3. Platz.
Jeder, der über einen Dienst- oder Arbeitsvertrag angestellt ist, kann über seinen Arbeitgeber eine Direktversicherung abschließen. Der mittelbare Durchführungsweg Direktversicherung ist Umsetzung eines betrieblichen Versorgungsversprechens und somit zwingend an ein Arbeits- oder Dienstverhältnis gebunden. Hierbei muss es sich aus steuerlichen Gründen um das erste Dienstverhältnis handeln.
Durch die Einbeziehung eines Lebensversicherers als Versorgungsträger entsteht eine Dreierbeziehung. Der Arbeitgeber ist damit nur noch mittelbar Leistungsträger, der Arbeitnehmer bzw. die Hinterbliebenen sind Leistungsempfänger, die Leistungen werden vom Lebensversicherer übernommen.
Bei der Entgeltumwandlung, mitunter auch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung genannt, muss die Direktversicherung immer folgende Eigenschaften erfüllen:
Damit erfüllt eine Entgeltumwandlung immer die Grundvoraussetzungen für die versicherungsvertragliche Lösung.
Auf Leistungen aus einer Direktversicherung sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Gesetzlich Versicherte zahlen jeweils den vollen allgemeinen Beitragssatz.
Bei monatlichen Ratenzahlungen wird der Beitrag aus der Rente berechnet. Einmalige Kapitalzahlungen werden fiktiv auf 120 Monate verteilt. Der Beitrag errechnet sich aus dem 120igstel der Kapitalzahlung und muss für längstens 120 Monate bezahlt werden.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds nutzen.
Arbeitnehmer müssen mit erstem Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder nicht.
Auch förderfähig sind:
Beschäftigte, deren Einkommen mit Steuerklasse VI versteuert wird, können die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht nutzen.
Eine Direktversicherung kann grundsätzlich nachgelagert besteuert werden, indem die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt werden:
Mögliche Leistungen im Fall der Erwerbsminderung oder im Todesfall:
Für eine Altzusage muss die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers, die zu einem Rechtsanspruch führt, vor 2004 abgegeben worden sein. Eine Zahlung muss nicht vor 2005 erfolgt sein. Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch eine noch in der Zukunft zu treffende Entscheidung eingeschränkt sein.
Besteht bereits eine kollektive Regelung, muss der Beginn des Dienstverhältnisses in 2004 liegen, damit es sich um eine Altzusage handeln kann.
Wird aufgrund einer von vorneherein festgelegten Vorschaltzeit oder Wartezeit der erste Beitrag erst nach 2004 gezahlt, handelt es sich um eine pauschalbesteuerungsfähige Altzusage. Für diese ist, sofern die dann abzuschließende Direktversicherung lebenslange Renten oder nach einem Auszahlungsplan leistet, bis zum 30.06.2005 ein Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären.
Bei einer ganz oder teilweise auf Entgeltumwandlung basierenden Zusage, die noch vor 2005 vereinbart wurde, muss die Herabsetzung des Arbeitslohns innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Liegen mehr als 12 Monate zwischen Vereinbarung der Entgeltumwandlung und Herabsetzung des Arbeitslohns, gilt als Zeitpunkt der Zusage (steuerlich) der Herabsetzungszeitpunkt.
Praxis-Beispiel 1:
Herr M. trat zum 01.12.2004 in das Unternehmen U-AG ein und erhielt im Rahmen eines bestehenden Versorgungswerks die Zusage auf den Abschluss einer Direktversicherung nach Ablauf von 5 Jahren zum 01.12.2009; den Beitrag von jährlich 1.000 EUR, der pauschal besteuert werden soll, trägt der Arbeitgeber. Herr M. unterschrieb zusammen mit der Kenntnis der Zusage und der Einverständniserklärung zum Abschluss einer Versicherung seinen Verzicht auf die Steuerfreiheit dieser Beiträge. Es handelt sich um eine Altzusage; der Arbeitgeberbeitrag kann, obwohl die erste Beitragszahlung erst in 2009 erfolgt, nach § 40b EStG 2004 pauschal besteuert werden.
Praxis-Beispiel 2:
Herr M. vereinbart zusätzlich am 15.12.2004 eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, mit der seine Sonderzahlung im November 2005 herabgesetzt wird. In der Vereinbarung verzichtet er ferner auf die Steuerfreiheit dieser Beiträge. Auch hierbei handelt es sich um eine pauschal besteuerungsfähige Direktversicherung. Die Beiträge ab 2005 können nach § 40b EStG 2004 besteuert werden.
Anmerkung zu den Beispielen: Ist als Leistung der Direktversicherungen bei Ablauf jeweils eine Kapitalzahlung vorgesehen, ist ein Verzicht nicht erforderlich.
Abgrenzung Altzusagen – Neuzusage
Eine Altzusage bleibt eine Altzusage, wenn bei ansonsten unveränderter Zusage
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
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